Funkwasserzähler
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Falls Ihre Gemeinde Funkwasserzähler einführt - den teuren Datenspion im Keller
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Funkwasserzähler – Ein verfassungsrechtlicher Sündenfall ?
Funkwasserzähler
Falls Ihre Gemeinde Funkwasserzähler einführt
den teuren Datenspion in Ihrem Keller
Stoppen Sie den elektronischen Hausfriedensbruch !
Der iPERL der Firma Sensus ist um ein Vielfaches teurer als ein bisheriger Wasserzähler
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie heute über die Eigenschaften der umstrittenen rechtlich höchst bedenklichen Funkwasserzähler informieren. Es steht zu befürchten, dass die mechanischen Wasserzähler durch diese Funkwasserzähler nach und nach ersetzt werden. Als Beispiel greifen wir den bei den bayerischen Gemeinden aggressiv vermarkteten Funkwasserzähler iPERL der Firma Sensus heraus..
Welche gravierenden Nachteile haben Sie zu erwarten?
1. Erhebliche Kostensteigerungen bei Ihrer Wasserrechnung
Bereits die Anschaffungskosten des iPERL sind um ein Vielfaches höher als die eines konventionellen mechanischen Flügelradzählers. Kostspielige Komponenten sind die elektronische Ausstattung, die bidirektionale Kommunikationsanbindung, der umfangreiche Datenspeicher, das Funkmodul und die Batterie. Dazu kommen noch die Kosten für die Software und den Software Support des Herstellers mit Updates (sog. Hostingservice). Alle diese Kosten werden umgelegt in der Wasserrechnung, z.B. durch Erhöhung des Kubikmeterpreises für das Wasser. Dies schlägt doppelt zu Buche, da auch der Abwasserpreis proportional an den Wasserpreis gekoppelt ist. Es besteht auch die Gefahr, dass die Zählerstände aus der Ferne manipuliert oder gehackt werden können..
Manche Gemeinden schaffen elektronische Wasserzähler erst gar nicht an oder schaffen sie wieder ab.
2. Verletzung Ihrer Privatsphäre durch Datenspionage
Eigenschaften des Funkwasserzählers iPERL der Firma Sensus:
–funkt alle 15 Sekunden den Wasserzählerstand und eine Reihe weiterer Daten, obwohl pro Jahr nur ein einziges Mal der Zählerstand benötigt wird – dieses unnötige hohe Datenvolumen verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die vielen Funksignale sind schädlich für die Gesundheit; sie entsprechen vom Muster her einer Radaranlage
– enthält Datenspeicher, sog. Datenlogger, der standardmäßig alle15 Minuten den Zählerstand und dutzende weiterer Daten aufzeichnet und jahrelang speichert und fernausgelesen werden kann– auch das verstößt gegen die DSGVO; es können detaillierte Verbrauchsprofile erstellt werden.
– die Funkfunktion kann aus der Ferne per Funk aus- und eingeschaltet werden – eine sehr gefährliche Eigenschaft; wie soll denn der Verbraucher erkennen können, ob die Funkfunktion nach seinem Widerspruch nicht doch wieder heimlich eingeschaltet wurde ? Benötigt er ein Messgerät zur Kontrolle? Der Datenlogger wird übrigens nie ausgeschaltet und arbeitet weiter.
– das Funksignal hat eine Reichweite vom Keller bis auf die Straßen und kann technisch kilometerweit verlängert werden. Es durchdringt alle Wände und den menschlichen Körper. Auch wenn dieser hochintensive Puls sehr kurz ist, ist er in der Lage, Kalzium-Ionen in den Zellen zu aktivieren. Dies ist durch Studien bewiesen (Prof. Martin Pall). Die Überstimulation der Zellen durch die ständige Wiederholung des Pulses alle 15 Sek. führt zu neurologischen und gentoxischen Schäden.
– der Wasserwart fährt einmal im Jahrden gesamten Gemeindebereich ab und sein Funkmodem im Auto empfängt die Zählerstände und überträgt sie auf ein Tablet-PC. Dieses Funksystem heißt „drive-by modus“ und sendet mit der Frequenz von 868 MHz.
– der iPERL verfügt über ein zweites Funksystem (868 MHz) nach dem internationalen lizenzfreien OMS Standard (open metering system), das die Einbindung des Zählers in ein fixes Netzwerk erlaubt, das die Zählerdaten zur Auswertung auf externe cloudbasierte Server im Ausland senden kann. Dadurch können sie besonders leicht gehackt und von Kriminellen missbraucht werden.
– mangelnde Transparenz: der Verbraucher weiß nicht, welche und wie viele Daten von ihm gesammelt und gespeichert werden. Die Algorithmen der Software werden nicht offengelegt. Es gibt möglicherweise Hintertürchen in der Software sog. „loopholes“, die weitere Daten sammeln, auswerten und analysieren. Es wird nicht offengelegt, an welche und wie viele Dritte alle diese Daten weltweit über Netzwerke zur Nutzung weitergeleitet werden.
– Programmierbarkeit der Zählerdaten von außen: Der Zähler kann nicht nur ausgelesen werden, sondern die Einstellungen können auch von außen vom Wasserversorger und Hersteller mit Masterpasswort konfiguriert und verändert werden. Da der Zähler bidirektional angelegt ist, können die Zählerdaten von Hackern oder Cyberkriminellen manipuliert werden.
– es gibt keine Garantie für Datensicherheit: Fehler und Viren in der Software sind möglich. Das Tablet des Wasserwartes mit den Zählerdaten kann gehackt werden. Die Datenbank des Herstellers Sensus kann gehackt werden (Hacker sind schon bis in das Pentagon eingedrungen). Die Daten können verkauft oder weitergegeben werden an Geheimdienste, Lobbyorganisationen o.ä.
Es besteht somit die Gefahr, dass die Gemeindeverwaltung irgendwann nur ein kleiner Nebennutzer dieses Spionagezählers ist.
Zudem besteht die Gefahr, dass Einbrecherbanden die Abwesenheit der Hausbewohner mit einem Lesegerät feststellen können! Der iPERL ist ein Datensammel- und Überwachungsgerät, das gegen die datenschutzrechtlichenGrundsätze der Zweckgebundenheit, der Datenminimierung und der Transparenz verstößt (DSGVO)
3. Gefährdung Ihrer Gesundheit durch die Funkstrahlung Auch wenn die Anbieter und die Politiker es leugnen: Es ist längst bewiesen durch tausende Studien unabhängiger Wissenschaftler (s. „Bioinitiative Report“), dass Mobilfunkstrahlung krankmachen kann. Es ist heute die größte Umweltbelastung, eine neue Art der Luftverschmutzung durch eine Überzahl von elektrisch positiv geladenen Ionen in der Luft, die zu Sauerstoffmangel im Gehirn führen kann. Die Krankenzahlen sprechen für sich: Schlaflosigkeit, Burnout, Depressionen, Demenz, Gehirntumore und Panikattacken bei immer jüngeren Menschen proportional ansteigend zum Ausbau des Mobilfunks. Die Not und das Leiden der elektrosensiblen Menschen durch die Mikrowellenkrankheit ist ungeheuer und ausweglos, nur Abstellung des Funks kann helfen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Mobilfunkstrahlung als möglicherweise krebserregend eingestuft (2011).Es ist eine grausame Entscheidung der gewählten Volksvertreter, Menschen gegen ihren Willen einen Funkwasserzähler oder sonstige smarte Zähler in ihrem häuslichen Umfeld aufzwingen zu wollen. Unter Verletzung der rechtsstaatlich gebotenen Vorsorgepflicht werden dabei auch eine ganze Reihe von Grundrechten verletzt, insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Bayerische Landtag hat trotz einer großen Protestwelle von besorgten Bürgern in der ersten Jahreshälfte 2018 die Gemeindeordnung geändert und den Gemeinden erlaubt, durch eine Satzungsänderung den Einbau von Funkwasserzählern zu regeln, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Widerspruch
Die Gemeinde ist verpflichtet, Sie über Ihr Widerspruchsrecht zu informieren, spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Einbau des Hauswasserzählers in den Keller gem. Art. 24 Abs.4 S.5 Gemeindeordnung!
(nur für Bayern)
Widerspruch ist nach folgenden 2 Gesetzen möglich und kann gleichzeitig geltend gemacht werden:
1. Widerspruch nach der Gemeindeordnung (Art. 24 Abs.4 S.4) Hier ist ein einmaliges auf 2 Wochen befristetes Widerspruchsrecht vorgesehen. Berechtigte sind Eigentümer und Mieter, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
2. Widerspruch nach der DSGVO (Art. 21 Nr.1 S.1)
Der Widerspruch kann unbefristet jederzeit von gesundheitlich Betroffenen eingelegt werden.
Machen Sie von Ihrem Widerspruchsrecht am besten heute schon Gebrauch (mit Papierbrief), siehe Muster in der Anlage !
Je mehr Haushalte diesem elektronischen Funkwasserzähler widersprechen, desto größer sind die Chancen, dass die Gemeindeverwaltung diesen Überwachungszähler wieder abschaffen muss !
Bemerkenswerte Zitate:
Gerd Landsberg, Geschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes: “Auch die Städte und Gemeinden müssen sich noch mehr klar machen, dass Daten das Öl des 21. Jahrhunderts sind und sich damit wichtige Einnahmen erzielen lassen.
Apple-Chef Tim Cook: Datensammlung führt zu Überwachung und Radikalisierung. "Unsere eigenen Informationen, von alltäglichen bis hin zu extrem privaten Dingen, werden mit militärischer Effizienz als Waffe gegen uns selbst eingesetzt".
Heiko Maas als Justizminister: „Es gibt ein Recht auf eine analoge Welt“....“Über den Grad der Digitalisierung seines Lebens in den eigenen vier Wänden muss jeder selbst bestimmen können“
Funkwasserzähler – Ein verfassungsrechtlicher Sündenfall ?
Kritische Anmerkungen zum Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Gemeindeordnung
Im Zuge der digitalen Agenda hat der bayerische Landtag (mit CSU-Mehrheit) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Gemeindeordnung geschaffen, die es den Gemeinden erlaubt, digitale elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul am Hauptwasseranschluß im Keller eines Hauses zu installieren, der die bisherigen analogen mechanischen (Kalt-) Wasserzähler ersetzen soll. (Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung).
Diese Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung wurde gleichzeitig mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 wirksam. Außerdem wurde gleichzeitig das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) geändert und der §15 BayDSG abgeschafft, der datenschutzrechtlich einen etwas besseren Schutz geboten hat als der neue Art. 21 der DSGVO.
Die etwas bessere bayerische Regelung (Einwilligungserfordernis) wurde aufgegeben zugunsten einer verwässerten Einheitsregelung (Widerspruchsrecht) in der Europäischen DSGVO und einem nur halbherzig gewährten eingeschränkten Widerspruchsrecht in der geänderten Gemeindeordnung.
Die Ermächtigungsregelung in der Gemeindeordnung, die es Gemeinden erlaubt, zwangsweise gegen den Willen der Betroffenen elektronische datensammelnde Wasserzähler zu installieren, die möglicherweise krebserregende Strahlung emittieren, ist in höchstem Maß verfassungswidrig. Dies könnte durch Einreichung von Popularklagen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüft werden.
Aus unserer Sicht verstößt diese Gesetzesänderung gegen folgende Grundrechte und die entsprechenden Artikel in der Bayerischen Verfassung:
Das Recht auf ein Leben in Menschenwürde | Art. 1 Abs. 1 GG |
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit | Art. 2 Abs. 2 S.1 GG |
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit | Art. 2 Abs. 1 GG |
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung | Art. 2 Abs. 1 GG |
Das Recht auf Freiheit der Person | Art. 2 Abs. 2 GG |
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | Art. 13 Abs. 1 GG |
Das Recht auf Einhaltung von unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten |
Art. 1 Abs. 2 GG |
Die Regierung selbst und der Gesetzgeber geben zu, daß die elektronischen Wasserzähler Eingriffe in folgende Grundrechte bedeuten können:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
Das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2)
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierung vom 12.12.2017 führt dazu aus (Landtags-Drucksache 17/19628 S. 56):
"Die in elektronischen (Funk-)Wasserzählern gespeicherten Daten stellen personenbezogene Daten der Bewohner von Häusern dar, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. Dies ist jedenfalls bei Häusern mit wenigen Wohneinheiten grundsätzlich zu bejahen. Demnach begründen Einbau und Betrieb elektronischer (Funk-)Wasserzähler Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie stellen außerdem einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar, soweit diese Daten aus einer Wohnung heraus übermittelt werden."
https://www.datenschutz-bayern.de/3/wasserzaehler.html
Der Gesetzgeber fügte den Art 124 in die Gemeindeordnung ein, in dem es heißt zur Einschränkung von Grundrechten:
"Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der (Bayer.) Verfassung und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der (Bayer.)Verfassung) eingeschränkt werden."
Aus unserer Sicht ist diese Einschränkung von Grundrechten nicht angemessen, weil sie unverhältnismäßig ist und nicht durch ein zwingendes jederzeitiges Widerspruchsrecht für alle Betroffenen gerechtfertigt wird.
Insbesondere wurde das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S.1 Grundgesetz überhaupt nicht berücksichtigt. Nach der unbewiesenen Meinung des Bayerischen Gesundheitsministeriums, dem sich das Innenministerium zur Rechtfertigung seiner Gesetzesinitiative unbesehen anschloß, können Gesundheitsgefahren bei Funkzählern ausgeschlossen werden und angeblich existiert das Krankheitsbild und „Phänomen“ Elektrosensibilität gar nicht. Das passt nicht ins Konzept der rücksichtslos verfolgten digitalen Agenda, die von der Industrie propagandamäßig gefordert wird. Die Nichtanerkennung von Elektrosensiblen verstößt gegen das Diskriminierungsverbot der Menschenrechtskonvention.
Es gibt eine Dokumentation zum Thema Elektrosensibilität und Menschenrechte, die Dr. Isaac Jamieson dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss („European Economic and Social Committee“) im Jahr 2014 zur Verfügung gestellt hat. In der 13-seitigen englischen Broschüre wird Bezug genommen auf die Europäische Menschenrechtskonvention und deren Artikel kommentiert unter dem Gesichtspunkt der Elektrosensibilität.
s.link: "Electromagnetic hypersensitivity & human rights"
https://es-ireland.com/2014/12/12/ehs-human-rights-dr-isaac-jamieson-2014/
http://www.radiationresearch.org/images/rrt_articles/IAJ_EHS__Human_Rights_0141204.pdf
Deutschland hinkt in seiner Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung von Elektrosensibilität und von Mobilfunkschäden anderen EU-Staaten seit langem hinterher:
Die ersten Obersten Gerichte in der EU, Italien und Spanien und untere Gerichte in Frankreich haben Elektrosensibilität als Krankheit in Folge von Mobilfunkstrahlung und gravierende Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlung anerkannt.
In dem Urteil des Obersten Gerichts von Madrid von 2016 wurde anerkannt, dass Elektrosensibilität ein neurologisches Syndrom ist, das bei der Exposition durch Mobilfunkstrahlung auftritt und zur Arbeitsunfähigkeit eines Telekom-Ingenieurs geführt hat.
http://ul-we.de/wp-content/uploads/2016/09/160802-Telekommunikations-Ingenieur-erlangt-Rente-wegen-W-LAN.pdf
Im Jahr 2012 erkannte der Oberste Gerichtshof Italiens in Rom in einem Urteil sogar einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Handystrahlung und dem Hirntumor des Geschäftsmannes Innocente Marcolini an.
https://www.elektrosmog.com/tumor-durch-handystrahlung
Es wird Zeit, daß diese Urteile auch in Deutschland gelten und anerkannt werden, ebenso wie jetzt die Europäische Datenschutzgrundverordnung als unmittelbar in Deutschland geltendes Recht anzuwenden ist. Nachdem im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bayer. Staatsregierung vom 28.09.2017 zur Änderung des Bayer. Datenschutzgesetzes und der Gemeindeordnung überhaupt kein Widerspruchsrecht gegen die Funkwasserzähler vorgesehen war, erreichte den Landtag eine Flut von Beschwerden besorgter Bürger, Verbraucherverbänden und Elektrosensiblen-Vereinen. Es wurde protestiert gegen das Datensammeln, Ausspionieren und die Profilerstellung durch die digitalen elektronischen Zähler.
Die Elektrosensiblen protestierten außerdem gegen die Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Funksignale, die alle 10-15 Sekunden Datenpakete versenden im Umkreis von mehreren hundert Metern und gegen die elektromagnetisch gepulsten digitalen Zähler ohne Funk, die im ganzen Haus in den Stromleitungen "schmutzige Elektrizität" verursachen, was ebenfalls krebsverursachend wirken kann. Denn die digital gepulsten Wellen (Strom an - Strom aus in schnellem Wechsel) verursachen extreme Spannungsschwankungen im Stromnetz des ganzen Hauses. Schmutziger Strom koppelt sich quasi kapazitiv an den menschlichen Körper und leitet elektrischen Strom in den Körper, was das Nervensystem belastet. Dies kann bei sensiblen Menschen Nervenschmerzen und Streßsymptome verursachen.
Nach der ungewöhnlich hohen Protestwelle gegen das Gesetzgebungsverfahren und der Einwendungen des Datenschutzbeauftragten Herrn Petri beschloß die Regierung in ihrem 2. Gesetzentwurf vom 12. Dezember 2017 ein voraussetzungsloses uneingeschränktes Widerspruchsrecht in die Gemeindeordnung aufzunehmen. Leider gab aber die CSU dem massiven Druck der Lobby wieder nach und schränkte das Widerspruchsrecht durch zwei weitere Änderungsanträge der CSU-Fraktion wieder ein.
Die Änderungsanträge der SPD und der Grünen auf ein weitergehenderes Widerspruchsrecht fanden keine Mehrheit, da die CSU-Fraktion dagegen stimmte.
Das Widerspruchsrecht wurde nur mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen gewährt unter Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren übliche 1 Monats Frist gemäß §70 Verwaltungs-gerichtsordnung (VWGO ) und der Kreis der Widerspruchsberechtigten wurde stark eingeschränkt. Man erwartet wohl eine Menge Widerspruch gegen die äußerst unpopulären aufgezwungenen Zähler, von denen die Bürger hauptsächlich Nachteile haben, und sich auch noch enorm kostensteigernd auswirken.
Die Übergriffigkeit des Staats, unter Mißachtung des Vorsorgeprinzips in den privaten Räumen der Bürger zwangsweise digitale Geräte mit krebsfördernder Strahlung zu installieren, stellt einen „elektronischen Hausfriedensbruch“ dar, wie es der Verwaltungsrichter a.D. Bernd I. Budzinski ausdrückte.
Der Streit um die Funkwasserzähler, den die Gemeinden jetzt ausbaden müssen, wäre vermeidbar gewesen, wenn sich der Staat und der Gesetzgeber am rechtstaatlichen Vorsorgeprinzip und an Art. 1 des Grundgesetzes orientiert hätten, der lautet:
Art. 1 Grundgesetz
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.