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Neues Stromzähler-Gesetz will Verbraucher weiter entrechten

11.03.2023 - Werner Thiede - deutsche-wirtschafts-nachrichten

Die Bundesregierung treibt den verpflichtenden Einsatz der Smart-Meter voran. Für die Bürger bedeutet dies nicht nur mehr Überwachung, wie Werner Thiede zeigt.

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Buch: Die unerlaubte Krankheit

In den letzten Jahren hat sich der Anteil der Menschen mit Kopfschmerzen und Schlafschwierigkeiten enorm erhöht. Sie suchen ärztlichen Rat, doch man findet keine Ursachen. Parallel dazu stieg auch die Funkbelastung durch WLAN, Sendemasten, Bluetooth etc. Solange Schmerzgeplagte und Schlaflose noch keinen Zusammenhang mit Funk erkennen, ist ihr Kranksein „erlaubt“. Stellen sie jedoch fest, dass ihre Beschwerden nachlassen, wenn sie WLAN und Co. vermeiden, dann wird ihr Urteilsvermögen schnell angezweifelt.

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Internationale Woche der Elektrosensibilität - Juni 2022

dieses Jahr soll eine ganze Woche der Elektrosensibilität rund um den 16. Juni mit Aktionen gestaltet werden.

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Heizkostennovelle

Die lang umstrittene Novelle der Heizkostenverordnung ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten

Sie betrifft Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Es geht um die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kalt-und Warmwasserzählern, Wärmemengenzählern und Heizkostenverteilern in Mehrfamilienhäusern, bei denen die Kosten aufgeteilt werden müssen (das sog. Submetering).

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Aktuelles

Funkwasserzähler – Ein verfassungsrechtlicher Sündenfall ?

24.09.2018 23:15

Kritische Anmerkungen zum Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Gemeindeordnung

Im Zuge der digitalen Agenda hat der bayerische Landtag (mit CSU-Mehrheit) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Gemeindeordnung geschaffen, die es den Gemeinden erlaubt, digitale elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul am Hauptwasseranschluß im Keller eines Hauses zu installieren, der die bisherigen analogen mechanischen (Kalt-) Wasserzähler ersetzen soll. (Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung).

Diese Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung wurde gleichzeitig mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 wirksam. Außerdem wurde gleichzeitig das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) geändert und der §15 BayDSG abgeschafft, der datenschutzrechtlich einen etwas besseren Schutz geboten hat als der neue Art. 21 der DSGVO.

Die etwas bessere bayerische Regelung (Einwilligungserfordernis) wurde aufgegeben zugunsten einer verwässerten Einheitsregelung (Widerspruchsrecht) in der Europäischen DSGVO und einem nur halbherzig gewährten eingeschränkten Widerspruchsrecht in der geänderten Gemeindeordnung.

Die Ermächtigungsregelung in der Gemeindeordnung, die es Gemeinden erlaubt, zwangsweise gegen den Willen der Betroffenen elektronische datensammelnde Wasserzähler zu installieren, die möglicherweise krebserregende Strahlung emittieren, ist in höchstem Maß verfassungswidrig. Dies könnte durch Einreichung von Popularklagen beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüft werden.

Aus unserer Sicht verstößt diese Gesetzesänderung gegen folgende Grundrechte und die entsprechenden Artikel in der Bayerischen Verfassung:

Das Recht auf ein Leben in Menschenwürde Art. 1  Abs. 1  GG
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2  Abs. 2 S.1 GG
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2  Abs. 1  GG
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2  Abs. 1  GG
Das Recht auf Freiheit der Person Art. 2  Abs. 2  GG
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 Abs. 1  GG
Das Recht auf Einhaltung von unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten
Art. 1  Abs. 2 GG

Die Regierung selbst und der Gesetzgeber geben zu, daß die elektronischen Wasserzähler Eingriffe in folgende Grundrechte bedeuten können:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
Das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2)

Die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierung vom 12.12.2017 führt dazu aus (Landtags-Drucksache 17/19628 S. 56):
"Die in elektronischen (Funk-)Wasserzählern gespeicherten Daten stellen personenbezogene Daten der Bewohner von Häusern dar, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist. Dies ist jedenfalls bei Häusern mit wenigen Wohneinheiten grundsätzlich zu bejahen. Demnach begründen Einbau und Betrieb elektronischer (Funk-)Wasserzähler Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie stellen außerdem einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar, soweit diese Daten aus einer Wohnung heraus übermittelt werden."
https://www.datenschutz-bayern.de/3/wasserzaehler.html

Der Gesetzgeber fügte den Art 124 in die Gemeindeordnung ein, in dem es heißt zur Einschränkung von Grundrechten:
"Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der (Bayer.) Verfassung und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der (Bayer.)Verfassung) eingeschränkt werden."

Aus unserer Sicht ist diese Einschränkung von Grundrechten nicht angemessen, weil sie unverhältnismäßig ist und nicht durch ein zwingendes jederzeitiges Widerspruchsrecht für alle Betroffenen gerechtfertigt wird.

Insbesondere wurde das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S.1 Grundgesetz überhaupt nicht berücksichtigt. Nach der unbewiesenen Meinung des Bayerischen Gesundheitsministeriums, dem sich das Innenministerium zur Rechtfertigung seiner Gesetzesinitiative unbesehen anschloß, können Gesundheitsgefahren bei Funkzählern ausgeschlossen werden und angeblich existiert das Krankheitsbild und „Phänomen“ Elektrosensibilität gar nicht. Das passt nicht ins Konzept der rücksichtslos verfolgten digitalen Agenda, die von der Industrie propagandamäßig gefordert wird. Die Nichtanerkennung von Elektrosensiblen verstößt gegen das Diskriminierungsverbot der Menschenrechtskonvention

Es gibt eine Dokumentation zum Thema Elektrosensibilität und Menschenrechte, die Dr. Isaac Jamieson dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss  („European Economic and Social Committee“) im Jahr 2014 zur Verfügung gestellt hat. In der 13-seitigen englischen Broschüre wird Bezug genommen auf die Europäische Menschenrechtskonvention und deren Artikel kommentiert unter dem Gesichtspunkt der Elektrosensibilität.
s.link: "Electromagnetic hypersensitivity & human rights"
https://es-ireland.com/2014/12/12/ehs-human-rights-dr-isaac-jamieson-2014/
http://www.radiationresearch.org/images/rrt_articles/IAJ_EHS__Human_Rights_0141204.pdf

Deutschland hinkt in seiner Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung von Elektrosensibilität und von Mobilfunkschäden anderen EU-Staaten seit langem hinterher:

Die ersten Obersten Gerichte in der EU, Italien und Spanien und untere Gerichte in Frankreich haben Elektrosensibilität als Krankheit in Folge von Mobilfunkstrahlung und gravierende Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlung anerkannt.

In dem Urteil des Obersten Gerichts von Madrid von 2016 wurde anerkannt, dass Elektrosensibilität ein neurologisches Syndrom ist, das bei der Exposition durch Mobilfunkstrahlung auftritt und zur Arbeitsunfähigkeit eines Telekom-Ingenieurs geführt hat.
http://ul-we.de/wp-content/uploads/2016/09/160802-Telekommunikations-Ingenieur-erlangt-Rente-wegen-W-LAN.pdf

Im Jahr 2012 erkannte der Oberste Gerichtshof Italiens in Rom in einem Urteil sogar einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Handystrahlung und dem Hirntumor des Geschäftsmannes Innocente Marcolini an.
https://www.elektrosmog.com/tumor-durch-handystrahlung

Es wird Zeit, daß diese Urteile auch in Deutschland gelten und anerkannt werden, ebenso wie jetzt die Europäische Datenschutzgrundverordnung als unmittelbar in Deutschland geltendes Recht anzuwenden ist. Nachdem im ursprünglichen  Gesetzentwurf der Bayer. Staatsregierung vom 28.09.2017 zur Änderung des Bayer. Datenschutzgesetzes und der Gemeindeordnung überhaupt kein Widerspruchsrecht gegen die Funkwasserzähler vorgesehen war, erreichte den Landtag eine Flut von Beschwerden besorgter Bürger, Verbraucherverbänden und Elektrosensiblen-Vereinen. Es wurde protestiert gegen das Datensammeln, Ausspionieren und die Profilerstellung durch die digitalen elektronischen Zähler.

Die Elektrosensiblen protestierten außerdem gegen die Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Funksignale, die alle 10-15 Sekunden Datenpakete versenden im Umkreis von mehreren hundert Metern und gegen die elektromagnetisch gepulsten digitalen Zähler ohne Funk, die im ganzen Haus in den Stromleitungen "schmutzige Elektrizität" verursachen, was ebenfalls krebsverursachend wirken kann. Denn die digital gepulsten Wellen (Strom an - Strom aus in schnellem Wechsel) verursachen extreme Spannungsschwankungen im Stromnetz des ganzen Hauses. Schmutziger Strom koppelt sich quasi kapazitiv an den menschlichen Körper und leitet elektrischen Strom in den Körper, was das Nervensystem belastet. Dies kann bei sensiblen Menschen Nervenschmerzen und Streßsymptome verursachen.

Nach der ungewöhnlich hohen Protestwelle gegen das Gesetzgebungsverfahren und der Einwendungen des Datenschutzbeauftragten Herrn Petri beschloß die Regierung in ihrem 2. Gesetzentwurf vom 12. Dezember 2017 ein voraussetzungsloses uneingeschränktes Widerspruchsrecht in die Gemeindeordnung aufzunehmen. Leider gab aber die CSU dem massiven Druck der Lobby wieder nach und schränkte das Widerspruchsrecht durch zwei weitere Änderungsanträge der CSU-Fraktion wieder ein.

Die Änderungsanträge der SPD und der Grünen auf ein weitergehenderes Widerspruchsrecht fanden keine Mehrheit, da die CSU-Fraktion dagegen stimmte.

Das Widerspruchsrecht wurde nur mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen gewährt unter Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren übliche 1 Monats Frist gemäß §70 Verwaltungs-gerichtsordnung (VWGO ) und der Kreis der Widerspruchsberechtigten wurde stark eingeschränkt. Man erwartet wohl eine Menge Widerspruch gegen die äußerst unpopulären aufgezwungenen Zähler, von denen die Bürger hauptsächlich Nachteile haben, und sich auch noch enorm kostensteigernd auswirken.

Die Übergriffigkeit des Staats, unter Mißachtung des Vorsorgeprinzips in den privaten Räumen der Bürger zwangsweise digitale Geräte mit krebsfördernder Strahlung zu installieren, stellt einen „elektronischen Hausfriedensbruch“ dar, wie es der Verwaltungsrichter a.D. Bernd I. Budzinski ausdrückte.

Der Streit um die Funkwasserzähler, den die Gemeinden jetzt ausbaden müssen, wäre vermeidbar gewesen, wenn sich der Staat und der Gesetzgeber am rechtstaatlichen Vorsorgeprinzip und an Art. 1 des Grundgesetzes orientiert hätten, der lautet:

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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